§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.
Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die
„Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“) gelten in ihrer jeweils
gültigen Fassung für alle Angebote, Verkäufe oder Werkleistungen der Holzmanufaktur Kanik e.K. , die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denendie VOB/B nicht wirksam einbezogen ist.
Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von
den Verdingungsunterlagen darstellen.
3.
Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
dem Auftragnehmer der Holzmanufaktur Kanik e.K. gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies
ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.
4.
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher
Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
§ 2 Auftragserteilung
1.
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. sind bis zur
schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden der
Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist, in der
Regel 4 Wochen.
2.
Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch
den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. zustande. Bis zur Bestätigung des
abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. als erteilt.3.
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.
4.
Lieferfristen sind für den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. nur bei schriftlicher
Vereinbarung verbindlich. Wird die von dem Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.
geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßiger Streik, unverschuldetem
Unvermögen des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. oder eines ihrer Lieferanten,
ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten
Verzögerung.