Impressum
AGBs
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.
Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die
„Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen
Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.
2.
Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“) gelten in ihrer jeweils
gültigen Fassung für alle Angebote, Verkäufe oder Werkleistungen der Holzmanufaktur Kanik e.K. , die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denendie VOB/B nicht wirksam einbezogen ist.
Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von
den Verdingungsunterlagen darstellen.
3.
Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind
dem Auftragnehmer der Holzmanufaktur Kanik e.K. gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies
ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.
4.
Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher
Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
§ 2 Auftragserteilung
1.
Sämtliche Angebote des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. sind bis zur
schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden der
Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist, in der
Regel 4 Wochen.
2.
Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch
den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. zustande. Bis zur Bestätigung des
abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. als erteilt.3.
Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung durch den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.
4.
Lieferfristen sind für den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. nur bei schriftlicher
Vereinbarung verbindlich. Wird die von dem Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.
geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßiger Streik, unverschuldetem
Unvermögen des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. oder eines ihrer Lieferanten,
ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat
verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten
Verzögerung.
§ 3 Preise
1.
Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll-
Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und
Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als
Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer
am Tag der Lieferung.
2.
Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbietern, die zum
Angebot des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. gehören, sind unverbindlich, soweit
sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert werden.
3.
Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung der Auftragnehmerin nur mit
unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich
anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur
dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Gefahrübergang, Abnahme
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“
vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftraggeber, dass
das Werk zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an eine – auch eigene –
Transportperson.
Im nichtkaufmännischen Verkehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 644 BGB.
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann
ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der
Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der
zweiten Aufforderung ein.
§ 5 Zahlung
1.
Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe desWertzuwachses zu verlangen. Der Wertzuwachs resultiert aus geliefertem Material und aus
erbrachten Leistungen.
2.
Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe
des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.
3.
Ist die vertragliche Leistung des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. abgeliefert
bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und
ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.
Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf
elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Seit 2011 sind elektronische
Rechnungen elektronisch und ohne Signatur rechtmäßig.
5.
Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen
Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
1.
Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten
aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K.. Der
Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K., ist im Falle des Zahlungsverzuges des
Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und im Wege des
freihändigen Verkaufs zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf
die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen.
2.
Zur Wahrung der Eigentumsrechte des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K., ist der
Auftraggeber bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder
Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung der Auftragnehmerin
verpflichtet.
3.
Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht
berechtigt, die vom Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. gelieferten Gegenstände zu
veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.
4.
Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.
gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der
Auftraggeber tritt in diesem Fall seine Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der
vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. ab. Der
Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem
Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der
Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und
Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. ab. Der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. nimmt die
Abtretungen an.
5.
Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des
Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt eine be- oder entstehende Forderung gegen den Dritten in Höhe
der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung derVorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber mit anderen Gegenständen steht dem
Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis der vereinbarten Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
6.
Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind,
verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem
Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. die Demontage der Gegenstände, die ohne
wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr
das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen
zu Lasten des Auftraggebers.
§ 7 Gewährleistung
1.
Holz ist ein natürlicher Werkstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur
charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende
Naturholz- oder Beiztöne resultieren. Diese natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs
stellen keinen Sachmangel im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dar.
Die Qualitätskriterien für Bangkirai sind in den Malaysian Grading Roules(MGR) geregelt und
bilden die Grundlage des von uns gelieferten Qualitätsstandarts.
Bei nicht klar ersichtlichem Schadensbild, orientieren wir uns an der Sichtweise der GD Holz.
2.
Wir, die Holzmanufaktur Kanik e.K. sind berechtigt, einseitig andere als vereinbarte
Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche
Wertminderung darstellt.
3.
Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe:
Die Auftraggeberin leistet wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit
der Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v. §
377 HGB bei offensichtlichen Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im
nichtkaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei
Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch
rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können
Gew.hrleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
4.
Der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. kommt seiner Gewährleistungsverpflichtung
seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung des beanstandeten Werkes gegen
Rückgabe des mangelhaften Werkes nach. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung
kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag
zurücktreten. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der
Auftraggeber Schadensersatz geltend, so verbleibt das Gewerk beim Auftraggeber, soweit ihm
dies zumutbar ist.
5.
Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Holzmanufaktur Kanik e.K., ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichteFahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben
hiervon unberührt.
6.
Der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und
Fertigprodukte von anderen Unternehmern. Sie tritt aber ihre Gew.hrleistungsansprüche gegen
Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.
7.
Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt
wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen
Vorgaben des Auftraggebers beruht.
§ 8 Unberechtigte Kündigung durch den Auftraggeber
Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche die
Holzmanufaktur Kanik e.K. nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem
Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
§ 9 Urheberrechte
An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der
Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen
ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht
werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.
Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen berechtigen den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. zur
Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in § 8.
§ 10 Speicherung personenbezogener Daten
Im Rahmen des Geschäftsablaufs des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. werden
Daten des Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für
einen ordnungemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein
Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung
ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K..
Stand Januar 2021


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