Allgemeine Geschäftsbedingungen:

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

1.

Es gilt deutsches Recht. Bei allen Bauleistungen einschließlich Montage gilt die

„Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B“ (VOB/B) in der bei Vertragsschluss gültigen

Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

2.

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (i.F. „AGB“) gelten in ihrer jeweils

gültigen Fassung für alle Angebote, Verkäufe oder Werkleistungen der Holzmanufaktur Kanik e.K. , die keine Bauleistungen im Sinne der Ziffer 1 sind oder für Bauleistungen, bei denendie VOB/B nicht wirksam einbezogen ist.

Bei öffentlichen Vergaben gelten die AGB nur, soweit sie keine unzulässige Abweichung von

den Verdingungsunterlagen darstellen.

3.

Vom Regelungsinhalt dieser AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind

dem Auftragnehmer der Holzmanufaktur Kanik e.K. gegenüber nur rechtswirksam, wenn dies

ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart ist.

4.

Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder aufgrund vertraglicher

Vereinbarung mit dem Auftraggeber entfallen oder abgeändert werden, so berührt dies nicht die

Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.

§ 2 Auftragserteilung

1.

Sämtliche Angebote des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. sind bis zur

schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber freibleibend und binden der

Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. nur bis zum Ablauf der Angebotsfrist, in der

Regel 4 Wochen.

2.

Bei Abweichungen des Auftrages zum Angebot des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. kommt ein Vertrag erst mit schriftlicher Bestätigung des abweichenden Auftrages durch

den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. zustande. Bis zur Bestätigung des

abweichenden Auftrages gilt der Auftrag im Umfang des Angebotes des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. als erteilt.3.

Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen

Bestätigung durch den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.

4.

Lieferfristen sind für den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. nur bei schriftlicher

Vereinbarung verbindlich. Wird die von dem Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.

geschuldete Leistung aus Gründen wie höherer Gewalt, rechtmäßiger Streik, unverschuldetem

Unvermögen des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. oder eines ihrer Lieferanten,

ungünstigen Witterungsverhältnissen oder sonstigen Umständen, die sie nicht zu vertreten hat

verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der unverschuldeten

Verzögerung.

§ 3 Preise

1.

Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackungs-, Versand-, Fracht-, Porto-, Zoll-

Versicherungs- und Montagekosten, sofern dies in unseren Angeboten und

Auftragsbestätigungen nicht ausdrücklich anders lautend bestätigt wird. Alle Preise sind als

Nettopreise ausgewiesen und gelten zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer

am Tag der Lieferung.

2.

Angaben in Prospekten, Preislisten oder sonstigen Unterlagen von Drittanbietern, die zum

Angebot des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. gehören, sind unverbindlich, soweit

sie nicht im Angebot ausdrücklich als verbindlich deklariert werden.

3.

Der Auftraggeber kann gegen die Werklohnforderung der Auftragnehmerin nur mit

unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder von der Auftragnehmerin ausdrücklich

anerkannten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur

dann zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Gefahrübergang, Abnahme

Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“

vereinbart. Der Gefahrübergang erfolgt im Zeitpunkt der Mitteilung an den Auftraggeber, dass

das Werk zur Abholung bereit steht, spätestens jedoch mit Übergabe an eine – auch eigene –

Transportperson.

Im nichtkaufmännischen Verkehr verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 644 BGB.

Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann

ein, wenn der Auftraggeber zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der

Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach Zugang der

zweiten Aufforderung ein.

§ 5 Zahlung

1.

Soweit kein individueller Zahlungsplan vereinbart ist, ist der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. berechtigt, Abschlagszahlungen für erbrachte Teilleistungen in Höhe desWertzuwachses zu verlangen. Der Wertzuwachs resultiert aus geliefertem Material und aus

erbrachten Leistungen.

2.

Wesentliche Mängel berechtigen nur zu einem angemessenen Einbehalt, in der Regel in Höhe

des zweifachen voraussichtlichen Mängelbeseitigungsaufwandes.

3.

Ist die vertragliche Leistung des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. abgeliefert

bzw. abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und

ohne Skontoabzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.

Der Auftragnehmer behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf

elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen. Seit 2011 sind elektronische

Rechnungen elektronisch und ohne Signatur rechtmäßig.

5.

Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.

berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen

Basiszinssatz zu berechnen, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten

über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens

durch den Auftragnehmer bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

1.

Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller Verbindlichkeiten

aus dem Vertragsverhältnis Eigentum des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K.. Der

Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K., ist im Falle des Zahlungsverzuges des

Auftraggebers berechtigt, den Vertragsgegenstand wegzunehmen und im Wege des

freihändigen Verkaufs zu verwerten. Der Reinerlös nach Abzug der Verwertungskosten ist auf

die Verbindlichkeit des Auftraggebers anzurechnen.

2.

Zur Wahrung der Eigentumsrechte des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K., ist der

Auftraggeber bei Eingriffen Dritter in das Vorbehaltsgut im Wege der Pfändung oder

Beschlagnahme zur unverzüglichen schriftlichen Benachrichtigung der Auftragnehmerin

verpflichtet.

3.

Der Auftraggeber ist bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung nicht

berechtigt, die vom Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. gelieferten Gegenstände zu

veräußern, zu verpfänden oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

4.

Der Auftraggeber ist berechtigt, die vom Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K.

gelieferten Gegenstände im Wege des ordentlichen Geschäftsganges weiter zu veräußern. Der

Auftraggeber tritt in diesem Fall seine Forderung gegen den Abnehmer in Höhe der

vereinbarten Vergütung an den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. ab. Der

Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem

Abnehmer anzuzeigen. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der

Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und

Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt tritt der Auftraggeber an den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. ab. Der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. nimmt die

Abtretungen an.

5.

Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des

Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt

der Auftraggeber schon jetzt eine be- oder entstehende Forderung gegen den Dritten in Höhe

der vereinbarten Vergütung mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. ab. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung derVorbehaltsgegenstände durch den Auftraggeber mit anderen Gegenständen steht dem

Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. das Miteigentum an der neuen Sache im

Verhältnis der vereinbarten Vergütung zum Wert der übrigen Gegenstände zu.

6.

Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind,

verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem

Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. die Demontage der Gegenstände, die ohne

wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihr

das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Kosten der Demontage gehen

zu Lasten des Auftraggebers.

§ 7 Gewährleistung

1.

Holz ist ein natürlicher Werkstoff, für den Schwankungen hinsichtlich Farbe und Struktur

charakteristisch sind. Auch bei gleicher Holzart können daraus unterschiedlich wirkende

Naturholz- oder Beiztöne resultieren. Diese natürlichen Unterschiede in Farbe und Wuchs

stellen keinen Sachmangel im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen dar.

Die Qualitätskriterien für Bangkirai sind in den Malaysian Grading Roules(MGR) geregelt und

bilden die Grundlage des von uns gelieferten Qualitätsstandarts.

Bei nicht klar ersichtlichem Schadensbild, orientieren wir uns an der Sichtweise der GD Holz.

2.

Wir, die Holzmanufaktur Kanik e.K. sind berechtigt, einseitig andere als vereinbarte

Werkstoffe zu verwenden, sofern dies dem Besteller zumutbar ist und keine erhebliche

Wertminderung darstellt.

3.

Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Regeln mit nachfolgender Maßgabe:

Die Auftraggeberin leistet wahlweise Gewähr durch Nachbesserung oder Nachlieferung, soweit

der Auftraggeber im kaufmännischen Bereich seinen Untersuchungs- und Rügepflichten i.S.v. §

377 HGB bei offensichtlichen Mängeln des Werkes nachgekommen ist. Im

nichtkaufmännischen Bereich müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von zwei

Wochen gerechnet ab Übergabe des Werkes schriftlich gerügt werden. Die Frist wird durch

rechtzeitige Absendung der Rüge gewahrt. Nach Ablauf dieser Frist können

Gew.hrleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

4.

Der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. kommt seiner Gewährleistungsverpflichtung

seiner Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung des beanstandeten Werkes gegen

Rückgabe des mangelhaften Werkes nach. Bei zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung

kann der Auftraggeber wahlweise die Minderung des Werklohnes verlangen oder vom Vertrag

zurücktreten. Der Rücktritt ist bei geringfügigen Mängeln ausgeschlossen. Macht der

Auftraggeber Schadensersatz geltend, so verbleibt das Gewerk beim Auftraggeber, soweit ihm

dies zumutbar ist.

5.

Eine Haftung auf Schadensersatz erfolgt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Holzmanufaktur Kanik e.K., ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung für leichteFahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des

Körpers oder der Gesundheit sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben

hiervon unberührt.

6.

Der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. übernimmt keine Gewähr für Zukaufteile und

Fertigprodukte von anderen Unternehmern. Sie tritt aber ihre Gew.hrleistungsansprüche gegen

Drittunternehmer an den Auftraggeber ab.

7.

Eine Haftung für Mängel an Werken, die nach Maßgaben des Auftraggebers angefertigt

wurden, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf Skizzen, Plänen, Maßen oder sonstigen

Vorgaben des Auftraggebers beruht.

§ 8 Unberechtigte Kündigung durch den Auftraggeber

Kündigt der Auftraggeber vor Ausführung des Werkes den Vertrag aus Gründen, welche die

Holzmanufaktur Kanik e.K. nicht zu vertreten hat, so ist der Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. vorbehaltlich des Nachweises eines höheren Schadens berechtigt, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 20 % der Gesamtauftragssumme zu verlangen. Dem

Auftraggeber bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

§ 9 Urheberrechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der

Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen

ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht

werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

Verstöße gegen diese Bestimmung durch den Auftraggeber, seine Vertreter oder

Erfüllungsgehilfen berechtigen den Auftragnehmer Holzmanufaktur Kanik e.K. zur

Geltendmachung von pauschaliertem Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in § 8.

§ 10 Speicherung personenbezogener Daten

Im Rahmen des Geschäftsablaufs des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K. werden

Daten des Auftraggebers auf elektronischen Medien erfasst und gespeichert, soweit dies für

einen ordnungemäßen Geschäftsgang erforderlich ist. Der Auftraggeber erklärt sein

Einverständnis mit der Speicherung dieser Daten.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung

ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers Holzmanufaktur Kanik e.K..

Stand Januar 2021